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Baubeginnsanzeige nach § 72 LBauO M-V

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.
Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten rechtzeitig in Textform an.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind.
Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.
Sie können innerhalb von 3 Monaten ab dem angezeigten Baubeginnsdatum mit der Bauausführung beginnen, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nichts anderes verfügt.

Voraussetzungen
Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.

Erforderlichen Unterlagen
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
- Erklärung des Tragwerkplaners
- Bautechnische Nachweise
- Nachweis Vertreterbefugnis (bei Bedarf)
- Nachweis Vollmacht (bei Bedarf)

Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.

Fristen
Anzeigefrist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten

Hinweise / Besonderheiten
Wird die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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