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Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage beantragen

Durchschnittliche Lesedauer: 4 Minuten

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen. Je nach Vorhaben benötigt der/die Bauherr/in die Unterstützung durch einen/eine bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in (zum Beispiel Architekt/in oder Bauingenieur/in). Zum Bauantrag gehört eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Für die Beseitigung eines Denkmals, das in der Denkmalliste eingetragen ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag. Für den Antrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen.
Zum Antrag gehören Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnungen, Standsicherheitsnachweis und die Erklärung des Tragwerksplaners.

Eine Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.

Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Der/die Entwurfsverfasser/in, der/die Bauherr/in und der/die Vertreter/in können im Online-Portal weitere Unterlagen zum Antrag hinzufügen. Über das Portal wird mit der Freizeichnung automatisch die Zustimmung der Beteiligten beim Einreichen des Antrags eingeholt.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung per SEPA-Überweisung.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
  • Wenn Sie es wünschen, erhalten Sie dann den Bescheid zu Ihrem Antrag sowie einen Gebührenbescheid über Ihr Portalpostfach. Alternativ können Sie den Bescheid auch postalisch erhalten.
  • Zahlen Sie die Gebühren per SEPA-Überweisung, einem der im Online-Portal angebotenen Zahlungsverfahren oder folgen Sie den Anweisungen auf dem gesonderten Gebührenbescheid.

Voraussetzungen

  • Vollständiger Bauantrag (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung)
  • Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • Falls nicht, können mit Bauantrag (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) Abweichungen beantragt und begründet werden
  • Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen genehmigt werden können
  • Das Beseitigungsvorhaben muss im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein
  • Ergebnis zugunsten der Beseitigung aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsprüfung

Erforderliche Unterlagen

  • Bauantrag (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Brandschutzkonzept
  • Angaben über die gesicherte Erschließung

Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:

  • Antrag auf Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Amtlicher Lageplan
  • Vergleichsberechnung zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit gemäß § 5 DSchG M-V
  • Standsicherheitsnachweis
  • Bauzeichnungen
  • Erklärung des/der Tragwerksplaners/Tragwerksplanerin
  • Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/Grundstückseigentümerin

Gebühren

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) entnehmen.

Fristen

Keine Antragsfristen

Keine Genehmigungsfrist im normalen Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: Genehmigung gilt als erteilt, sofern sie nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht innerhalb von 3 Monaten versagt wurde.

Ausnahme: die Behörde

  • verlängert die Frist aus wichtigem Grund um 1 Monat oder
  • muss Verbände beteiligen oder
  • teilt Ihnen innerhalb der 3-Monatsfrist mit, dass sie das fehlende Einvernehmen der Gemeindeersetzen möchte.
  • Baubeginn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung); Verlängerung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) innerhalb dieser Zeit auf Antrag um jeweils bis zu 1 Jahr möglich

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Wenn Ihnen eine Baugenehmigung zur Beseitigung einer Anlage vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

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