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Baubeginnsanzeige nach § 72 LBauO M-V

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Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt bzw. eine Genehmigungsfreistellung besteht.

Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.
- Erklärungen der jeweiligen Nachweissteller
- Feststellungsnachweise
- Nachweis Vollmacht (bei Bedarf)

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