Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen - Test XBau Rostock
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Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der LBauO M-V, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Voraussetzungen
Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie
- mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 LBauO M-V).
- Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie
- nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist
Von den Festsetzungen des B-Plans befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
- gem. §31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Gebühren
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) entnehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
- einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z.B. für isolierte Abweichungen):
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
- Bauzeichnungen
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
- ggf. weitere
Weiterführende Informationen
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
- § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 67 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Nr. 3.1 und 3.2 der Anlage 1 zu § 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGebVO M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bau-VorlVO M-V)
- Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauPAVO MV)