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Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V

Für die Anzeige eines Vorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 LBauO M‑V sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß BauVorlVO M‑V grundsätzlich elektronisch in Textform einzureichen. Bauvorlagen werden von Bauvorlageberechtigten in der Regel bereits digital erstellt und können nach dem Ausfüllen des Antrags hochgeladen werden.

Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung

Die Genehmigungsfreistellung kommt insbesondere für bestimmte Vorhaben in Betracht, wenn

  • das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt,
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  • keine gesetzlichen Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich machen und
  • der Brandschutz nicht bauaufsichtlich geprüft wird (§ 66 Absatz 3 LBauO M-V)

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist stattdessen ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBauO M‑V) oder im Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBauO M‑V) zu stellen.

Ablauf des Verfahrens

Die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung sind bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Im Rahmen des Verfahrens werden die für die Entscheidung erforderlichen Stellen beteiligt. Sofern die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, wird ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich werden.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind regelmäßig vorzulegen:

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält

Je nach Vorhaben zusätzlich erforderlich:

  • Standsicherheit
    • Standsicherheitsnachweis bei Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO M‑V
  • Brandschutz
    • Brandschutznachweis bei Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 2 LBauO M‑V
  • Weitere Unterlagen
    • Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte

Spätestens mit Anzeige des Baubeginns vorzulegen

  • Erklärung des Erstellers des Standsicherheitsnachweises (§ 14 Abs. 1 BauVorlVO M‑V)
  • Erklärung des Tragwerksplaners zum Standsicherheitsnachweis (§ 14 Abs. 2 BauVorlVO M‑V)
  • Erklärung des Erstellers des Brandschutznachweises (§ 14 Abs. 1 BauVorlVO M‑V)

Gebühren

Für das Verfahren können Gebühren nach den jeweils geltenden gebührenrechtlichen Bestimmungen anfallen.

Amtliche Vorlagen

Die amtlichen Vorlagen werden durch das Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg‑Vorpommern bereitgestellt.

Bitte melden Sie sich zunächst an.

Hilfe zur Seite Genehmigungsfreistellung

Für bestimme Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, es dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist usw. …

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